Beim Versand von Newslettern sollte man sich nach Möglichkeit immer die Einwilligung des Adressaten vorher holen. Der Versand von Werbe-Mails ohne Einwilligung (nach Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG) unterliegt sehr engen Voraussetzungen. Es müssen alle vier Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Der Unternehmer muss die e-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben,
  2. der Unternehmer darf die e-Mail-Adresse nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden,
  3. der Kunde darf der Verwendung seiner e-Mail-Adresse zu Werbezwecken nicht widersprochen haben und
  4. der Kunde wurde bei der Erhebung seiner e-Mail-Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen

Dabei ist die Formulierung "ähnlich" sehr eng gefasst, wie das OLG Jena (21.04.2010, AZ 2 U 88/10) definiert. Hierzu schreibt das Kammergericht Berlin (18.03.2011, 5 W 59/11):

"Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.

Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen.

Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen."

Ein sehr guter Artikel, der sich diesem Thema widmet findet man hier.