Auf vielen Webseiten finden sich sogenannte „Disclaimer“, die mit einer universellen Formulierung vor rechtlichen Folgen wie auch Abmahnungen schützen sollen. Die Verwendung solcher Disclaimer ist grundsätzlich rechtlich in Ordnung. Finden sich allerdings unzulässige Passagen in diesem Disclaimer, dann darf den Betreiber abgemahnt werden.

Hier unterlag ein Online-Shop Betreiber am 10.12.2012 am OLG Hamburg (Az.: 5 W 118/12). Dabei wurde folgende harmlos wirkende Formulierung verwendet:

Diese Website wird regelmäßig gewartet, dennoch können wir keine Garantie für die Aktualität und Vollständigkeit der Seite übernehmen.

Im Zusammenhang mit einem Online-Shop sah ein Wettbewerber jedoch hierin eine unzulässig weite Formulierung des Haftungsausschlusses und es sei nicht erkennbar, welche Inhalte ausgeschlossen werden sollten.

Übrigens kann der Versuch Abmahnungen über einen Disclaimer zu vermeiden mit Formulierungen wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ selber auch wieder abgemahnt werden.